Zusammenfassung des Urteils EL 2012/24: Versicherungsgericht
Die EL-Bezügerin hatte für ihre Tochter, die eine IV-Kinderrente beanspruchen konnte, eine Ergänzungsleistung von Fr. 7'311 pro Monat erhalten. Aufgrund einer Verordnungsänderung wurde die Tagestaxe für Kinder in anerkannten Heimen von Fr. 270 auf Fr. 33 pro Tag herabgesetzt. Die EL-Bezügerin erhob Einspruch, da sie die Herabsetzung als bundesrechtswidrig ansah. Das Gericht entschied, dass die Herabsetzung der Tagespauschale rechtmässig war, da der Existenzbedarf der Familie durch andere gesetzliche Kostenträger gedeckt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2012/24 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 13.03.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52). Strittige Tagestaxenbegrenzung auf den Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 AHVV (zurzeit Fr. 33.-- pro Tag) für Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht und die sich in einem Kinder- oder Jugendheim aufhalten. Kinder, die einen Kinderrentenanspruch begründen, haben keinen eigenen EL-Anspruch. Die jährliche EL für sie wird, wenn sie nicht bei den Eltern leben, gesondert berechnet. Auch bei gesonderter Berechnung werden ihre Ausgaben und Einnahmen aber wie die des Anspruchsberechtigten nach Massgabe der Art. 9 ff. ELG eingesetzt. Am Ende ergibt sich ein einziger EL-Anspruch des Berechtigten. Auch Heimkosten, die sich aus einer Fremdplatzierung solcher Kinder ergeben, gehören demnach grundsätzlich in die Berechnung des EL-Existenzbedarfs. Die Begrenzung der Tagestaxe richtet sich auch hier nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung eines solchen Kindes in einem der IVSE unterstellten anerkannten Kinder- oder Jugendheim hat der Kanton St. Gallen in der Verordnung zur IVSE und im Sozialhilfegesetz ein System der Tragung der Kosten durch Staatsbeiträge (politische Gemeinde und Staat) vorgesehen, soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, so dass sich keine Sozialhilfeabhängigkeit des EL-Bezügers (mit potentieller Rückerstattungspflicht) ergibt. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, sondern es ist dem seit der NFA für die materielle und rechtliche Organisation und die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Heimen zuständigen Kanton unbenommen, die für die EL anrechenbare Tagestaxe auf die Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu beschränken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2014,EL 2012/24).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014. |
Schlagwörter: | Kinder; Anspruch; Kanton; Ergänzung; Sozialhilfe; Ergänzungsleistung; Verordnung; Unterhalt; Kinderrente; Person; Gallen; Tagestaxe; Jugend; Eltern; Kantons; Unterhaltspflicht; Berechnung; Ergänzungsleistungen; EL-Anspruch; Anspruchs; Pflege; Jugendheim; Unterhaltspflichtigen; Kindern; Personen; Aufenthalt; Ausgabe; Einnahme; Einnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 367 ZGB ;Art. 39 KVG ;Art. 394 ZGB ;Art. 417 ZGB ;Art. 53 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 115 V 308; 127 V 10; 127 V 18; 127 V 368; 127 V 466; 135 V 201; 138 II 191; 138 V 292; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 13. März 2014
in Sachen
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus,
und
,
Beigeladene,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:
Für die EL-Bezügerin B. füllte ihre Beiständin am 6. Oktober 2011 ein Formular
zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen zur IV aus. Die
beiden Kinder der Bezügerin seien fremdplatziert (Akten B. , fortan bezeichnet als Doss. A, act. 5). Ab Juni 2011 hatte sich der Ergänzungsleistungsbetrag auf monatlich Fr. 1'463.-- (Fr. 1'286.-- ordentliche und Fr. 177.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen) belaufen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hatte den Anspruch für sie als Alleinstehende berechnet (Doss. A act. 12 f.). - Für ihre 1994 geborene Tochter A. , für welche sie eine IV-Kinderrente beanspruchen kann und die in einem Heim für Kinder und Jugendliche (enthalten im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime sowie sozial- und heilpädagogischen Pflegefamilien des Amtes für Soziales, Departement des Innern des Kantons St. Gallen, und der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE, angeschlossen) lebt, richtete die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gemäss einer Anpassungsverfügung vom 25. August 2011 (Akten A. , fortan Doss. B, act. 18 f.) ab 1. September 2011 (Herabsetzung in Berücksichtigung des Hinzukommens eines Lehrlingslohns) ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 7'311.-- pro Monat aus. Dieser Anspruch wurde für das Kind separat berechnet. Als Ausgaben wurden die IPV von Fr. 1'056.--, eine Tagestaxe von Fr. 270.-- (pro Jahr Fr. 98'550.--; bei einer tatsächlichen Taxe von Fr. 309.15 pro Tag; vgl. Doss. B act. 25) und persönliche Auslagen von Fr. 6'360.-- angerechnet. Als Einnahmen wurden der vorgesehene Anteil an einem Erwerbseinkommen von Fr. 8'173.--, die IV-Kinderrente von Fr. 8'028.-- und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'040.-- berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 (Doss. B act. 13) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen der für das Kind zuständigen Amtsvormundschaft mit, mit einem Nachtrag vom 20. Dezember 2011 zur Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale sei eine Lücke geschlossen und festgelegt worden, dass für Kinder, die in anerkannten Heimen lebten, für die Heimkosten eine Tagespauschale von höchstens Fr. 33.-- (als Abgeltung für Kost und Logis) berücksichtigt werden könne. Die Kosten für Betreuung würden künftig nicht mehr berücksichtigt. Die Ergänzungsleistung müsse deswegen herabgesetzt werden. - Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 (Doss. B act. 11 f.) setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch für das Kind ab 1. Januar 2012 auf monatlich Fr. 104.-- herab. Als IPV wurden neu Fr. 1'080.-- und als Tagestaxe
Fr. 33.-- (pro Jahr Fr. 12'045.--) angerechnet (daneben blieb es bei den persönlichen Auslagen von Fr. 6'360.--).
Gegen diese Verfügung erhob das Sozialamt (inzwischen Soziale Dienste) der
im eigenen Namen am 27. Januar 2012 vorsorglich Einsprache und beantragte eine Aufhebung der Verfügung (Doss. B act. 5). In der Ergänzung vom 12. März 2012 (Doss. B act. 2) legte der in der Folge beigezogene Rechtsvertreter für das Amt dar, nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen habe Kindern mit einem Kinderrentenanspruch bisher eine Tagestaxe von Fr. 270.-- zugestanden, neu stehe ihnen gemäss der Verordnungsänderung vom 20. Dezember 2011 lediglich noch eine solche von Fr. 33.-- zu. Für Waisen in einem Kinder- Jugendheim dagegen sei in der Verordnung eine Tagespauschale von Fr. 270.-- vorgesehen worden. Die
Herabsetzung um rund 90 % und die unterschiedliche Festlegung für Kinder mit Kinderrentenanspruch und für Waisen seien in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig. Die Aufgabe der Ergänzungsleistungen bestehe darin, Anspruchsberechtigte vor einer Sozialhilfebedürftigkeit zu bewahren. Das gelte für alle nach Art. 4 bis 6 ELG Anspruchsberechtigten, insbesondere für Heimbewohner. Das Sozialhilfeverbot gelte von Bundesrechts wegen auch für Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, wie Art. 7 Abs. 1 IFEG zeige. Die vorgesehene Kürzung bewirke, dass anspruchsberechtigte Kinder ohne Waisenstatus automatisch sozialhilfebedürftig würden, wenn sie sich in einem Heim aufhielten. Die um 90 % divergierende Leistungsgewährung für die beiden Gruppen von Kindern verletze das Gleichbehandlungsgebot und diskriminiere die Nichtwaisen aufgrund ihrer sozialen Stellung, denn für den Unterschied lasse sich kein vernünftiger Grund finden. Es gehe dem Kanton nur darum, hohe Heimkosten auf die Gemeinden zu verlagern; das sei nicht schützenswert. Massgebliches Unterscheidungskriterium müsse der Betreuungsbedarf sein. Gemäss einem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2009 seien betreuungsbedürftige Kinder analog zu pflegebedürftigen Erwachsenen zu behandeln, für die in jedem Fall sozialhilfeausschliessende Taxen gelten würden. Die Herabsetzung verletze auch den Grundsatz von Treu und Glauben, habe doch erwartet werden dürfen, dass die damals begründete Gerichtspraxis im Rahmen des Verordnungserlasses beachtet werde und weiterhin eine Taxe von Fr. 270.-- beansprucht werden könne. Die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 1 ELG/SG gestatte dem Regierungsrat nicht, die Tagestaxen nach Gutdünken festzulegen. Sie auf einen blossen Betrag für die Kosten für Kost und Logis zu beschränken, verletze das Willkürverbot.
Am 10. Februar 2012 war die inzwischen volljährig gewordene, verbeiständete (Doss. B act. 9), Anspruch auf eine Kinderrente begründende Tochter der EL-Bezügerin aus dem Heim ausgetreten (Doss. A act. 1).
Mit Entscheid vom 20. April 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt die Ein sprache ab (als Einsprecherin wurde statt des Sozialamtes die kinderrentenauslösende Person, vertreten durch das Sozialamt bezeichnet). Ein Kind eines Rentenbezügers sei selbst nicht EL-anspruchsberechtigt und könne daher aus dem Erfordernis der Deckung des Existenzbedarfs nichts für sich selber ableiten. Waisenrentenbezüger
hingegen seien originär anspruchsberechtigt. Für die unterschiedliche Handhabung sei daher sehr wohl ein Grund ausgewiesen. Das EL-System sei im Heimbereich grundsätzlich auf die Ansprüche von Menschen mit Behinderung und von Betagten ausgerichtet. Weitere Heimkosten, die durch die Fremdplatzierung von Kindern EL- berechtigter Personen entstünden, seien mit dem EL-Zweck nicht vereinbar. Deshalb seien die anrechenbaren Kosten ab Januar 2012 auf die Beiträge von Unterhaltspflichtigen (Kost und Logis und persönliche Auslagen) beschränkt worden. Die Übernahme der weiteren Unterbringungs- und Betreuungskosten erfolge nach
Art. 43 des Sozialhilfegesetzes, damit also für alle nach derselben Systematik und unabhängig von einer allfälligen EL-Berechtigung der Eltern, soweit sie nicht durch die Eltern gedeckt werden könnten. Auch wenn die Änderung lediglich eine Verschiebung der Kostenübernahme durch die staatlichen Kostenträger mit sich bringe, biete sie eher Gewähr, dass kostengünstigere Lösungen bei der Unterbringung gesucht würden. Die EL-Durchführungsstelle habe keine Möglichkeit, auf den Platzierungsort Einfluss zu nehmen. Die Höhe des zu entrichtenden Betrages sei wohl überlegt und keinesfalls willkürlich festgesetzt worden. Die Verordnung sei im Übrigen dem Bundesamt für Sozialversicherungen unterbreitet worden, welches sie als bundesrechtskonform betrachtet habe. Es liege weder ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes noch ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Die Privaten könnten nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines Gesetzes vertrauen, sondern müssten mit dessen Revision rechnen. Erst recht stehe das Prinzip des Vertrauensschutzes einer Änderung der durch richterrechtliche Schliessung einer Gesetzeslücke geltenden Rechtslage nicht entgegen.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt namens der den Kinderrentenanspruch auslösenden Person am 11. Mai 2012 Beschwerde. Der Rechtsvertreter beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 weiterhin Anspruch auf Übernahme einer Tagestaxe von Fr. 270.-- habe, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzte Herabsetzung der Tagestaxe sei in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig. Der Grundsatz, dass Anspruchsberechtigte vor einer
Sozialhilfebedürftigkeit bewahrt werden müssten, gelte für alle nach Art. 4 bis und mit 6 ELG Anspruchsberechtigten, insbesondere für Pflegeheimbewohner. Auch Kinder- und Jugendheime würden unter den EL-rechtlichen Heimbegriff fallen, weshalb das mit der neuen Pflegefinanzierung bzw. dem neuen Finanzausgleich seit 1. Januar 2011 gesetzlich verankerte Sozialhilfeverbot für alle Heimbewohner gelte, ferner auch für Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen. Die Verordnungsbestimmung verletze mit ihrer Herabsetzung der Taxe um 90 % das Existenzsicherungsgebot. Ob die Kinder einen direkten lediglich abgeleiteten Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, sei unmassgeblich. Ein zwingender Grund für die Unterscheidung zwischen direkt und indirekt anspruchsberechtigten Kindern bestehe nicht. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sollten alle Personen, die in einem Heim lebten und - sei es direkt indirekt - Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, dieselben Tagestaxen beanspruchen können. Von der kantonalen Rechtsprechung von 2009 abzuweichen, bestehe kein Anlass. Wenn nur behinderte und betagte Heimbewohner Anspruch auf eine Sozialhilfe ausschliessende Tagestaxe hätten, würden konsequenterweise auch Waisen, die ja nicht behindert und nicht betagt seien, keine solche Tagestaxe beanspruchen dürfen. Das sei aber gerade der Fall. Eine Privilegierung Behinderter und Betagter lasse sich aus dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 8 Abs. 4 BV nicht ableiten. Es könne nicht der Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG sein, dass nur Pflege-, nicht aber Alters-, Jugend- und Kinderheim-Bewohner eine Sozialhilfebedürftigkeit ausschliessende Tagestaxe be anspruchen dürften. Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen damit rechnen dürfen, dass die gerichtliche Praxis in der Verordnungsbestimmung beachtet werde. Die Delegationsbefugnisse dürften nicht verfassungs- bzw. bundesrechtswidrig ausgefüllt werden. Wolle der Regierungsrat die vom kantonalen Versicherungsgericht als stellvertretendem Gesetzgeber geschaffene Praxis ändern, müsse er hierfür wichtige Gründe geltend machen können. Diese sachlichen Gründe müssten umso gewichtiger sein, je länger die als falsch nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden sei. Eine Praxisänderung lasse sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen gewandelten Rechtsanschauungen entspreche. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
C.
Die Beschwerdegegnerin hat am 25. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde be
antragt.
D.
Am 6. Dezember 2012 hat die Gerichtsleitung der Mutter der Beschwerdeführerin und EL-Bezügerin Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und im Verfahren Parteirechte wahrzunehmen. Sie hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Schreiben vom 22. März 2013 hat die Gerichtsleitung den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Einreichung verschiedener Unterlagen ersucht, namentlich um den Beschluss der Vormundschaftsbehörde über die Heimunterbringung, den Unterbringungsvertrag mit dem Wohnheim, einen Beleg zum Beitrag der unterhaltspflichtigen Eltern und die Heimrechnungen der Monate Dezember 2011 und Januar 2012. Am 19. April 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Kostengutsprache des Amtes für Soziales des Departements für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen für die Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2003, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 15. September 2003, die Heimrechnungen für die Zeit vom Oktober 2011 bis Februar 2012, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2002 über die ordentliche IV-Kinderrente für die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 und ein Schreiben der Sozialen Dienste der C. an ihn (den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) vom 18. April 2013 ein. -
Auf Anfrage vom 8. Mai 2013 nach der Berechnung des "Beitrags gesetzlicher Kostenträger" gab das Amt für Soziales des Departements des Innern des Kantons St. Gallen (als Verbindungsstelle IVSE) dem Gericht am 13. Mai 2013 zur Antwort, für die Jahre 2010 und 2011 seien Drittleistungen in der Höhe von Fr. 98'880.-- gemeldet worden. Fr. 7'896.-- pro Jahr habe die IV-Kinderrente betragen, Fr. 90'984.-- seien Ergänzungsleistungen gewesen. Auf den Kalendertag umgerechnet würden die Drittbeiträge Fr. 270.90 ausmachen, nach Abzug von Fr. 25.-- Kostgeld noch
Fr. 245.90. Dieser Betrag beziffere die Kostenbeteiligung durch Dritte an der Leistungsabgeltung über das Kostgeld hinaus. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen (an der Leistungsabgeltung) betrage Fr. 25.-- pro Tag. Von der Sozialhilfe übernommene Beiträge der Unterhaltspflichtigen würden "weiterverrechnet". Die zuständige politische Gemeinde trage nach Art. 43 Sozialhilfegesetz seit dem 1. Januar 2012 zwei Drittel der
Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger sowie die Beiträge der Unterhaltspflichtigen, wenn diese nicht leistungsfähig seien. Im Jahr 2012 hätten die gemeldeten Drittleistungen
Fr. 9'276.-- (davon Fr. 8'028.-- IV-Kinderrente und Fr. 1'248.-- EL) ausgemacht, bei 366 Tagen pro Kalendertag Fr. 25.35 und abzüglich der Fr. 25.-- Kostgeld also Fr. --.35.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 28. Dezember 2011 abgewiesen, wonach inhaltlich betrachtet der EL-Bezügerin, welche Anspruch auf eine Invalidenrente der IV samt Kinderrente hat, für ihre Tochter (die Beschwerdeführerin), welche den Kinderrentenanspruch begründet, ab 1. Januar 2012 nur noch ein EL-Anspruch von monatlich Fr. 104.-- (anstelle der bisher ausgerichteten Fr. 7'311.-- pro Monat) zustehe. Die Verfügung hatte die Ergänzungsleistung allerdings dem Wortlaut gemäss der Tochter zugesprochen und keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Anordnung über den EL-Anspruch der Mutter handelte, welche diejenige über den für sie selber berechneten Anspruch ergänzte; wie der Einspracheentscheid wurde der Anspruchsberechtigten die Verfügung weder eröffnet noch in Kopie zugestellt. Die Anspruchsberechtigte wurde indessen nun beigeladen.
Gemäss Art. 59 ATSG ist jede Person beschwerdelegitimiert, die durch den Einspracheentscheid berührt ist und die ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat. Die Beschwerdelegitimation ist nicht auf die anspruchsberechtigten Personen beschränkt. Da Gegenstand des Verfahrens ein für sie gesondert zu berechnender (unten E. 2.2) Anteil des Ergänzungsleistungsanspruchs ihrer Mutter ist, ist die Beschwerdeführerin legitimiert (so die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 11. März 2008, EL 2007/37, und i/S A. vom 9. Juni 2010, EL 2009/50). Das Bundesgericht leitet die Beschwerdebefugnis daraus ab, dass eine Person berechtigt ist, die Anmeldung für den betreffenden Anspruch vorzunehmen. Diese Befugnis kommt den Kindern eines
Berechtigten nach Art. 20 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV zu (BGE
138 V 292).
Für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des EL-Anspruchs ab Januar 2012 (bei Erlass der Verfügung im Dezember 2011 und Einspracheentscheid im April 2012) massgeblich. Spätere Rechtsänderungen (etwa die Änderung des ZGB vom 19. Dezember 2008 betreffend Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, in Kraft ab 1. Januar 2013) sind nicht anwendbar. Dass die eine Kinderrente auslösende Beschwerdeführerin im Februar 2012 aus dem Heim ausgetreten ist, hat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben; dieser Umstand wird Gegenstand eines weiteren Anpassungsverfahrens bilden (bzw. gebildet haben).
Für die den Kinderrentenanspruch auslösende, bei Beschwerdeerhebung volljährige Beschwerdeführerin ist am 27. Januar 2012 eine Beistandschaft errichtet worden. Die Beistandschaft (nach Art. 394 ZGB) wird von der Amtsvormundschaft
ausgeübt (Doss. B act. 9). Der Beistand hat kraft seines Amtes Vertretungsmacht von Gesetzes wegen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 11. Juli 2001, P 48/99 E. 1a) und kann auch ohne gegen den Willen der verbeiständeten Person handeln (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/ Basel/ Genf 2007, Affolter/Steck/Vogel, N 2 zu Art. 417 ZGB; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S S. vom 14. Juni 2010, IV 2009/312). Der Beistand, welcher den Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin beauftragt hat, besitzt die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung, wie sie gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 421 Ziff. 8 ZGB erforderlich ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht (über alle Instanzen) durchgehend am Verfahren beteiligt war, rechtfertigt kein Nichteintreten (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2003, IV 2003/54-Z). Auf die Beschwerde ist daher, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (namentlich auch die Beschwer, selbst wenn die überschiessenden Kosten anderweitig gedeckt sein
sollten; vgl. unten E. 11.7), eingetreten werden.
2.
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 4 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraus setzungen von lit. a bis d erfüllen, also z.B. wie die Mutter der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der IV haben (lit. c). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV IV begründen, zusammengerechnet. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG (die Delegationsnorm genügt nun, vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S K. vom 20. Mai 2008, 8C_624/07, noch zu Art. 3a Abs. 7 lit. a aELG) bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV IV begründen. - In Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV hat der Bundesrat bestimmt, dass für Kinder, die nicht bei den Eltern die bei einem Elternteil leben, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen ist. Die gesonderte Berechnung ermöglicht beispielsweise, einzelne Ausgaben- Einnahmenpositionen zu berücksichtigen, welche von den wirtschaftlichen Verhältnissen des nicht rentenberechtigten Elternteils abhängen, bei dem das Kind lebt (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. A., 1689, Rz 75).
2.3 Nach Art. 7 Abs. 2 ELV ist das Einkommen der Eltern bei einer Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und c ELV soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Soweit es um nicht in die EL-Rechnung einbezogene Eltern geht, kann es sich dabei nicht um eine Anrechnung ihres ganzen, den EL-Existenzbedarf übersteigenden Einkommens handeln (die bis 31. Dezember 2002 bei gesonderter Berechnung für Ehegatten in Kraft gestandene Regelung von Art. 1 Abs. 3 ELV, wonach Einkommen, das den Existenzbedarf des nicht in der EL-Berechnung einbezogenen Ehegatten überstieg,
solange die Unterhaltspflicht gerichtlich nicht geregelt war, voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei, wurde mit BGE 127 V 18 als gesetzwidrig bezeichnet; vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., 1689, Rz 76; die Rz 3493.01 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, sehen hierfür erneut eine - allerdings andere - Pauschalierung vor). - Geht es darum, allgemein das zivilrechtliche Unterhaltsleistungsvermögen eines Elternteils festlegen zu müssen, darf dabei dessen allfälliger EL-Anspruch nicht mitgerechnet werden, weil die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach ZGB dem EL-Anspruch vorgeht (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Eine Unterhaltsleistung des rentenberechtigten Elternteils gegenüber dem von seinem (selben) allfälligen EL-Anspruch erfassten Kind steht unter dem Aspekt der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs aber von vornherein nicht in Frage (Ausgabe und Einnahme würden sich aufheben; vgl. unten E. 2.5); dem Umstand, dass im Unterschied zu Waisen möglicherweise ein zweiter Elternteil unterhaltspflichtig ist, wird in der EL-Bemessung mit der Anrechnung entsprechender Beiträge bei den Einnahmen Rechnung getragen (wie es vorliegend konkret der Fall ist).
2.4 Auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV können aber Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG besteht, keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen (vgl. den oben erwähnten Art. 4 Abs. 1 ELG). Die betreffenden Kinderkönnen auch nicht, etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der Ergänzungsleistungen angesehen werden mit der Folge, dass ihnen ein separat ausgeschiedener Teil davon auszurichten wäre (BGE 138 V 292). Geregelt wird einzig der Berechnungsmodus zur Festsetzung des Anspruchs.
2.5 Die sich aus der gesonderten Anspruchsberechnung ergebende Ergänzungs leistung steht dem originär Anspruchsberechtigten (dem rentenberechtigten Elternteil) - im Sinn eines Zuschlages zu seiner für ihn berechneten Ergänzungsleistung - zu (in diesem Sinn der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S K. vom 10. September 2007). Am Ende ergibt sich auch bei separater Berechnung für das Kind und den rentenberechtigten Elternteil - gegebenenfalls - ein einziger EL-Anspruch. Die Zwischenresultate der beiden separaten Berechnungen (handle es sich um zwei Ausgabenüberschüsse um einen Einnahmen- und einen Ausgabenüberschuss)
werden zusammengefügt (vgl. für den Fall, dass das Kind beim nicht rentenberechtigten Elternteil lebt: Ralph Jöhl, a.a.O., 1689, Rz 75; vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 2008, 8C_624/07 E. 6.3.2 in fine). Erforderlich ist für einen EL-Anspruch einzig, dass sich insgesamt ein Ausgabenüberschuss ergibt. Nicht relevant ist, ob sich auch beim rentenberechtigten Elternteil für sich allein genommen ein EL-Anspruch ergäbe (anders offenbar der Bundesgerichtsentscheid vom 5. September 2011, 9C_371/11; grundsätzlich zutreffend Rz 2220.01 WEL, wobei in der betreffenden Konstellation ein Betrag allerdings nur dann auszurichten ist, wenn der Ausgabenüberschuss des Kindes nicht kleiner ist als der Einnahmenüberschuss der EL-Berechnung des Rentenbezügers).
2.6 Auch wenn die Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderrente besteht, keinen eigenen EL-Anspruch besitzen und für sie eine gesonderte Berechnung vorgenommen wird, weil sie bei keinem EL-berechtigten Elternteil leben, so sind doch ihre Einnahmen und Ausgaben wie die des Rentenbezügers nach Massgabe der Bestimmungen der
Art. 9 ff. ELG zu berücksichtigen. Der Existenzbedarf der Kinder ist in die Berechnung des (am Ende "vereinten") EL-Anspruchs des Rentenbezügers der Rentenbezügerin eingeschlossen und zu decken wie sein eigener (vgl. unten E. 8.1 f.).
3.
Nach Art. 11 Abs. 3 ELG werden Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe nicht (als Einnahmen) angerechnet (lit. b), ebenso wenig öffentliche private Leistungen
mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c). Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge werden hingegen nach Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG wie erwähnt als Einnahmen angerechnet.
4.
Bei Personen, die dauernd längere Zeit in einem Heim Spital leben (in Heimen Spitälern lebende Personen), wird nach Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgabe nebst einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) die Tagestaxe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass
durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-
Abhängigkeit begründet wird (lit. a, in der Fassung gemäss dem Bundesgesetz über
die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011).
- Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heimes (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG). In dem ab
1. Januar 2008 eingeführten Art. 25a ELV ist diesbezüglich bestimmt worden: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). - Für Einrichtungen der Heimpflege von Unmündigen und Kindern unter zwölf Jahren auf der Grundlage von Art. 3 und 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR 211.222.338) führt der Kanton St. Gallen gemäss Art. 4 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV, sGS 912.4) ein Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime sowie sozial-
und heilpädagogischen Pflegefamilien mit Betriebsbewilligung (vgl. http://
www.soziales.sg.ch/home/Kinder_und_Jugendliche/kinder_und_jugendheime
/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/download.ocFile/Verzeichnis%20der
%20Kinder-%20und%20Jugendheime.pdf). 5.
5.1 Ab 1. September 2011 war für die kinderrentenauslösende Beschwerdeführerin gemäss formell rechtskräftiger Verfügung vom 25. August 2011 eine Ergänzungs leistung von monatlich Fr. 7'311.-- ausgerichtet worden, bei deren Berechnung unter anderem eine Tagestaxe von Fr. 270.-- (pro Jahr Fr. 98'550.--; bei einer tatsächlichen Taxe von Fr. 309.15 pro Tag) und persönliche Auslagen von Fr. 6'360.-- berücksichtigt worden waren.
5.2 Dafür waren die folgenden Grundlagen massgeblich gewesen. Die Regierung des Kantons St. Gallen, an welche der st. gallische Gesetzgeber gemäss Art. 4 ELG/SG (sGS 351.5) die Kompetenz zur Begrenzung der bei Aufenthalt im Heim Spital anrechenbaren Tagespauschalen delegiert hat, hatte zunächst die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Oktober 2004 über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52; in Kraft gestanden bis Ende 2007) erlassen (Grundlage war Art. 5 Abs. 3 lit. a aELG). Nach deren Art. 1 betrug die
anrechenbare Tagespauschale Fr. 270.--. Dabei handelte es sich um eine Höchstgrenze (vgl. die Mitteilung vom 27. Oktober 2004, im Internet unter:
http://www.sg.ch/news/1/2004/10/anrechenbare_tagespauschale0.html). Am 1. Januar 2008 war in der Folge an ihre Stelle die Verordnung vom 4. Dezember 2007 in Kraft getreten. Nach deren Art. 1 Abs. 1 lit. a betrug die höchstens anrechenbare Tagespauschale für Personen ohne Pflegebedürftigkeit und für Betagte in stationären Einrichtungen, die nicht auf einer kantonalen Pflegeheimliste nach Art. 39 KVG aufgeführt waren, Fr. 180.--. Die weiteren Literae legten die Ansätze nach BESA- Pflegestufen fest. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung schliesslich setzte die Tagespauschale bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim auf höchstens Fr. 270.-- fest. Im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2009 (EL 2007/40) war in Art. 1 der Verordnung für im Heim wohnende Kinder von EL-Ansprechern eine Lücke erkannt und, da angesichts des kindlichen Alters Pflegebedürftigkeit anzunehmen sei, eine analoge Anwendung von Art. 1 Abs. 3 (Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim) vorgesehen worden, somit eine Höchstgrenze von Fr. 270.-- pro Tag.
6.
6.1 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis beschränkt
sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses (vgl. BGE 127 V 10
4a; BGE 115 V 308; vgl. BGE 135 V 201). Auf eine so verfügte Dauerleistung wird zurückgekommen sie wird angepasst aufgrund der Titel der Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 135 V 201 E. 5.1), der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (wegen neuer Tatsachen neuer Beweismittel, vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S L. vom 15. Februar 2010, 8C_720/09), der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (wegen zweifelloser Unrichtigkeit, vgl. BGE 127 V 466) der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 26. März 2009, 8C_502/07). Nach der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an
Änderungen der Rechtslage anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers
resultieren (BGE 135 V 201 E. 6.1.1).
6.2 In der Verfügung vom 28. Dezember 2011 setzte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Januar 2012 von der tatsächlichen Tagestaxe (von im Jahr 2011 Fr. 309.15, 2012 wohl Fr. 297.75) nur noch einen Teil von Fr. 33.-- (statt wie bisher von Fr. 270.--) in die Berechnung ein, womit sich eine massive Herabsetzung des EL-Anspruchs ergab. Denn auf den 1. Januar 2012 hatte der kantonale Verordnungsgeber den
II. Nachtrag vom 20. Dezember 2011 (nGS 47-14) zur Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) in Kraft gesetzt. Nach dem neuen Art. 1a der Verordnung beträgt die anrechenbare Tagespauschale bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- Jugendheim höchstens Fr. 270.-- (Abs. 1). Bei Aufenthalt im Kinder- Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV IV begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der AHVV (Abs. 2), somit Fr. 33.--. - Dass die Beschwerdegegnerin wegen der Verordnungsänderung eine Anpassungsverfügung erliess, ist verfahrensmässig nicht zu beanstanden.
7.
Unbestrittenermassen hielt sich die Anspruch auf die Kinderrente auslösende (nach der Aktenlage somit weiterhin in Ausbildung stehende) Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum (ab Januar 2012; noch bis Februar 2012) in einem Heim mit Betriebsbewilligung (in der Liste gemäss Art. 4 KJV enthalten) auf. Ebenfalls anerkannt ist die grundsätzliche Kompetenz der Kantone, die Kosten zu begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim Spital berücksichtigt werden, wie sie in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG (siehe E. 4) vorgesehen ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Heimkostenbegrenzung auf Fr. 33.-- pro Tag für Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV IV begründen und sich in einem Kinder- Jugendheim aufhalten, gemäss dem Verordnungsnachtrag vom 20. Dezember 2011 (Art. 1a Abs. 2) verfassungs- und bundesrechtswidrig sei. Sie
gewährleiste die Existenzsicherung nicht und sei im Vergleich zum Anspruch von Waisen ohne Grund ungleich.
8.
Was den Aspekt der Existenzsicherung betrifft, kann der Erwägung des kantonalen Verordnungsgebers (gemäss dem Protokoll der Regierung vom 20. Dezember 2011, übernommen in den Einspracheentscheid), wonach das EL-System im Heimbereich grundsätzlich auf die Ansprüche von Invaliden und Betagten ausgerichtet sei und wonach eine "Ausdehnung" auf Heimkosten, die durch die Fremdplatzierung von Kindern EL-berechtigter Personen entstünden, zu weit ginge und mit dem Zweck der Ergänzungsleistungen nicht mehr vereinbar wäre, nicht gefolgt werden. Eine so einschränkende Interpretation ist mit den bundesrechtlichen Vorgaben in ELG und ELV nicht zu vereinbaren. Denn Ergänzungsleistungen werden von Verfassungs wegen ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden (BGE 127 V 368 E. 5a). Dabei geht es, wie sich aus Art. 9 Abs. 2 ELG ergibt (vgl. oben E. 2.6), nicht um den Grundbedarf der Anspruchsberechtigten allein, sondern auch um denjenigen der in die EL-Berechnung miteinzubeziehenden (oder durch gesonderte Berechnung mitzuberücksichtigenden und den EL-Anspruch des originär EL-Berechtigten mitbewirkenden) Personen. Denn mit dem Einkommen des Rentenbezügers [samt Zusatz- und Kinderrenten] wird auch der Existenzbedarf allfälliger Familienangehörigen (mit-) gedeckt. Die EL-Anspruchsberechnung muss sich also auf den Existenzbedarf der ganzen Familie beziehen (Ralph Jöhl, a.a.O., 1685 f.). Die Einnahmen des Rentenbezügers dienen nicht nur ihm allein, sondern auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und den Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente begründen, und gegenüber rentenberechtigten (Halb-) Waisen. Im Gegenzug werden denn auch wie erwähnt deren allfällige Einnahmen ebenfalls angerechnet.
Auch der durch (einen Kinderrentenanspruch begründende) Kinder bewirkte Existenzbedarf der Bezügerinnen und Bezüger von Renten der AHV und IV ist durch ihre Ergänzungsleistung zu decken.
Rz 3133.08 WEL (vgl. auch Rz 3143.11 WEL) sieht vor, was vorliegend grundsätzlich unbestritten scheint, nämlich dass eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist, wenn ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV IV ausgerichtet wird das Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, in einem Heim lebt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgaben für einen erforderlichen Heimaufenthalt des Kindes auch zu decken sind, wenn sie nicht auf Krankheit bzw. Behinderung zurückzuführen sind. Denn es ist nicht vorausgesetzt, dass bei ihm - wie beim Renten- und EL-Bezüger - ein AHV-/IV- bzw. ein Krankheits- und Behinderungs-Risiko (AHV-Alter, Invalidität; Unfall, Krankheit vgl. Art. 14 ff. ELG) vorliegt. Die Kosten für das Kind gelangen vielmehr wegen der oben erwähnten Unterhaltspflicht des EL-Bezügers in die Berechnung seines Anspruchs. Auch durch (blosses) jugendliches Alter verursachte Heimkosten sind daher in solchen Fällen zu berücksichtigen.
9.
Die Verordnung zur Festlegung der EL-Tageshöchstpauschale soll die Kosten definieren, welche diesbezüglich zum EL-Existenzminimum des Kindes - und damit des rentenberechtigten Elternteils - zählen (bzw. anrechenbare Ausgaben sind). Entscheidend ist somit vorliegend die Frage, wo die Grenze des (verfassungs- und bundesrechtlich garantierten) EL-Existenzbedarfs des Anspruchsberechtigten bei Aufenthalt von Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente auslösen, im Kinder- Jugendheim anzusetzen ist.
Die strittige kantonale EL-Verordnung setzt die Pauschale auf jene für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 AHVV (Fr. 33.-- pro Tag) fest, mit dem die Naturalleistungen Verpflegung und Unterkunft (im Hinblick auf die Anrechnung als
AHV-pflichtiges Einkommen) bewertet werden, welche Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst erhalten. Die EL-Tagestaxe für Heimbewohner hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heimaufenthalts zu enthalten (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 20. April 2012, 9C_787/11; Rz 3320.01 WEL), was die auf Fr. 33.-- begrenzte Taxe keinesfalls leisten kann.
Gemäss dem Protokoll der Regierung sollten die im Rahmen der EL-Bemessung anrechenbaren Kosten für den Heimaufenthalt der Kinder (in Form der zu regelnden höchstens anrechenbaren EL-Tagespauschale neu) auf die Beiträge der Unterhaltspflichtigen beschränkt werden, "wie es bei Kindern von nicht EL- berechtigten Eltern der Fall" sei.
Dass die (von den Behörden, z.B. den einweisenden Vormundschaftsbehörden, geltend gemachten) Beiträge von nicht EL-berechtigten unterhaltspflichtigen Eltern an die Unterbringungskosten in einem Heim - diese Frage ist von jener nach den in der EL-Anspruchsberechnung anzurechnenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu unter scheiden - generell beschränkt wären, liegt nicht auf der Hand. Die Beiträge von ver mögenden Unterhaltspflichtigen könnten im Grundsatz durchaus nach den Regeln des ZGB-Unterhaltsrechts festgesetzt werden. Der ZGB-Massstab führte allerdings
vorliegend, da ein EL-Anspruch dabei nicht berücksichtigt werden darf, dazu, dass von der Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mehr als Fr. 25.-- pro Tag (vgl. unten E. 11.3) eingefordert werden könnten. Mit dem Begriff des "Beitrags der Unterhaltspflichtigen" wird in der IVSE eine Grösse bezeichnet, welche für die Bemessung des interkantonalen Ausgleichs, nämlich der Leistungsabgeltung im Rahmen der einander versprochenen Kostenübernahmegarantie, bei Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb des Wohnkantons erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVSE und Botschaft und Entwürfe der Regierung des Kantons St. Gallen vom 16. August 2005 zur IVSE, ABl 2005, 1669).
10.
Mit der Herabsetzung der EL-Tageshöchstpauschale wurde gemäss dem Protokoll der Regierung im Ergebnis lediglich eine Verschiebung der Kostenübernahme durch die staatlichen Kostenträger bewirkt.
Seit dem Inkrafttreten der im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) totalrevidierten Fassung des ELG vom 6. Oktober 2006 am 1. Januar 2008 haben die Kantone die Möglichkeit, die Heimkosten (Tagestaxe) zu begrenzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Dass sie dabei
nicht komplett frei sind, wird mit dem seit 1. Januar 2011 in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingefügten Satz deutlich. Der Freiraum, welchen die Kantone diesbezüglich geniessen, ist im Licht des sozialen Existenzminimums zu bestimmen, welches das ELG sichern muss (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5, Pra 101 [2012] Nr. 118). Wie erwähnt haben die Ergänzungsleistungen zum Zweck, das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gibt den Kantonen für die Heimtaxenbegrenzung wie dargelegt als Leitlinie vor, dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. Auch bei Aufenthalt in anerkannten Heimen ausserhalb der Pflegeheimlisten (beispielsweise in Kinder- und Jugendheimen) darf eine EL-Tagestaxe nicht so tief angesetzt sein, dass meist Sozialhilfe-Abhängigkeit folgt.
Zu beachten ist nämlich, dass der (wenn auch unter Berücksichtigung gewisser Grenzbeträge zu ermittelnde, so doch) existenzsichernd auszugestaltende Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach der gesetzlichen, koordinierenden Regel den Sozialhilfeleistungen vorgeht (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. b und c ELG). Auch eine blosse Verschiebung zwischen den Kostenträgern hat diese Rangfolge gegenüber der Sozialhilfe zu beachten. Unter "Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe" sind Leistungen zu verstehen, die dem betreffenden sozialhilferechtlich unterstützten EL- Bezüger unter allfälligem Rückerstattungsvorbehalt ausgerichtet werden. Soweit es sich um die (von der Verordnung definierte und im vorliegenden Verfahren zu prüfende) EL-Existenzsicherung als solche handelt, kommt eine Verlagerung der Kostentragung in die so verstandene Sozialhilfe nicht in Frage.
Der Bundesgesetzgeber hat indessen, wie das Bundesgericht festgehalten hat, (mit der Anforderung, Sozialhilfeabhängigkeit aus dem Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel zu verhindern, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) nicht vorgeschrieben, auf welche Weise die Kantone das Entstehen einer Abhängigkeitslage verhindern müssen. Es ist den Kantonen grundsätzlich nicht untersagt, gestützt auf ihre eigene Gesetzgebung tarifliche andere Beschränkungen vorzusehen, Subventionen zu gewähren und/oder Leistungsverträge mit den Einrichtungen abzuschliessen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.1, Pra 101 [2012] Nr. 118). Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG stellt den
Grundsatz der organisatorischen Freiheit der Kantone nicht in Frage, das ELG schreibt lediglich die Beachtung bestimmter Grundsätze vor (BGE 138 II 191 E. 5.5.4).
11.
11.1 Ob die Beschränkung der EL-Tageshöchstpauschale auf die Pauschale nach Art. 11 Abs. 1 AHVV rechtmässig sei, hängt somit davon ab, dass daraus nicht regelmässig Sozialhilfeabhängigkeit des EL-Bezügers im oben erwähnten Sinn resultiert.
11.2 Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Beschlusses der Vormundschafts behörde im Heim für Kinder und Jugendliche platziert worden. Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen, die von politischen Gemeinden geführt werden, können nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der st. gallischen Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 17. Januar 1989 (sGS 387.21, fortan VO IVSE) dieser Vereinbarung (IVSE, sGS 381.31) unterstellt werden. Dies ist für das betroffene Heim wie erwähnt der Fall.
11.3 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVSE den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen. Gemäss Art. 18 der st. gallischen VO IVSE beträgt der Beitrag der Unterhaltspflichtigen Fr. 25.-- je Tag. Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVSE können von den Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge der Unterhaltspflichtigen der Sozialhilfe belastet werden. Die kantonale Verordnung zur IVSE sieht vor, dass diese von der Sozialhilfe übernommenen Beiträge (d.h. die
Fr. 25.--) nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1), dem Sozialhilfegesetz und dem Strafprozessgesetz weiterverrechnet werden (Art. 19 VO IVSE).
Da die strittige EL-Verordnungsbestimmung mittels Art. 11 Abs. 1 AHVV auf einen Betrag abstellt, der mit Fr. 33.-- über dem Betrag von Fr. 25.-- pro Tag liegt, kann diesbezüglich eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit schon von vornherein nicht eintreten.
Das st. gallische Sozialhilfegesetz (SHG, sGS 381.1; in der hier massgeblichen, im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung gemäss II. Nachtrag vom 31. Januar 2012) sieht in Art. 41 vor, dass bestimmte Heime und Einrichtungen Beiträge nach der IVSE erhalten (unter lit. a zum Titel IVSE). Bei Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen (lit. b unter dem Titel IVSE) leistet die zuständige Stelle nach Massgabe von Art. 42 SHG Kostenübernahmegarantie (die Verbindungsstelle IVSE hat vorliegend eine solche geleistet; wohl Art. 14 lit. a VO IVSE). Art. 43 SHG regelt, wer in diesem Fall (Kinder- und Jugendheime) die Kostenträger sind. Danach übernimmt bei zivilrechtlicher Unterbringung in ein Kinder- Jugendheim die zuständige politische Gemeinde, soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, die Beiträge der Unterhaltspflichtigen (Abs. 1 lit. a). Daneben sieht Art. 43 Abs. 1 lit. b SHG vor, dass die zuständige politische Gemeinde bei zivilrechtlicher Unterbringung (wiederum soweit keine andern gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können) zusätzlich zwei Drittel der Leistungsabgeltung übernehme. Gemäss Art. 43
Abs. 2 SHG trägt der Staat die verbleibenden Kosten. Der Kanton St. Gallen sieht somit vor, dass bei einer zivilrechtlichen Unterbringung in ein der IVSE unterstelltes anerkanntes Kinder- Jugendheim die Kosten, welche die Leistungen anderer gesetzlicher Kostenträger (d.h. der Unterhaltspflichtigen, der Versicherungen) übersteigen, voll durch die politische Gemeinde (zu zwei Dritteln) und durch den Staat gedeckt sind. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE (von im Kanton St. Gallen Fr. 25.--) wird, wenn er nicht erhältlich gemacht werden kann (und somit der Sozialhilfe zu belasten wäre), durch "Weiterverrechnung" nach Art. 19 VO IVSE ebenfalls von der politischen Gemeinde geleistet.
11.6 Die Rückerstattungspflicht der unterstützten Person (bei rechtmässigem Bezug) wird in Art. 18 SHG geregelt. Gemäss Abs. 2 erstreckt sich die Rückerstattung auf finanzielle Sozialhilfe, welche die unterstützte Person für sich und (unter anderem) für ihre minderjährigen Kinder erhalten hat. Das SHG unterscheidet die persönliche (II; darunter die finanzielle Sozialhilfe, Ziff. 3) und die stationäre Sozialhilfe (III) und regelt hernach die Staatsbeiträge (IV). Die Bestimmungen der Art. 41 bis 43 SHG stehen unter dem Titel der Staatsbeiträge. Es ist daher anzunehmen, dass sich aus Leistungen in Form solcher Staatsbeiträge keine Rückerstattungspflicht der unterstützten Person ergeben kann. Damit zeigt sich, dass durch die Kostenregelung der zivilrechtlichen Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen des Kantons St. Gallen im SHG eine
Sozialhilfeabhängigkeit der EL-beziehenden Person im oben definierten Sinn nicht anfällt.
11.7Eine Kostentragung erfolgt gemäss Art. 43 Abs. 1 SHG nur, soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können. Zu diesen "andern gesetzlichen Kostenträgern" gehören die Sozialversicherungen. Der - auch gegenüber diesen Staatsbeiträgen prioritäre - Beitrag des Sozialversicherungszweiges "Ergänzungsleistungen" wird mit der hier strittigen Neuordnung herabgesetzt. Der Staatsbeitrag fängt den Ausfall auf. Würde der Existenzbedarf (die Pflege- und Betreuungskosten einschliessend) stattdessen über eine höhere EL-Tagestaxe abgegolten, so fiele der Staatsbeitrag entsprechend niedriger aus.
11.8 Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, sondern dem nun für die materielle und rechtliche Organisation und die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Heimen zuständigen Kanton unbenommen, die EL-Tagestaxe auf die Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu beschränken und die restlichen Pflege- bzw. Betreuungskosten mittels Staatsbeiträgen zu übernehmen. Art. 1a Abs. 2 der Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagestaxe genügt damit den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG.
12.
Da der EL-Existenzbedarf nach dem Dargelegten zulässigerweise (wenn auch weitgehend durch SHG-Staatsbeiträge und - im Vergleich - weniger durch die EL- Tagestaxe) gedeckt wird, rechtfertigt sich keine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus dem Grund, dass der Kanton mit Art. 1a Abs. 1 der EL- Verordnung bei Waisen in der selben Heimsituation als Tagestaxe einen Maximalbetrag von Fr. 270.-- anerkannt und jene Limite als sachgerecht bezeichnet hat.
13.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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